Rückbau von Bohrungen

Sehr geehrte Nachbarinnen und Nachbarn,

voraussichtlich ab dem 16. Oktober 2023 werden wir auf unserem Sondenplatz B am Brandensteinweg 5 eine der dort befindlichen Bohrungen (B5) zurückbauen. Die Arbeiten werden zunächst mit Antransport und Aufbau der Projektausrüstung beginnen und plangemäß bis Q1/2024 andauern. Die Sicherheit des Sondenplatzes und seiner Umgebung ist wegen der Rückbauarbeiten nicht beeinträchtigt.

Routinearbeiten

Rückbauarbeiten wie die am Brandensteinweg 5 gehören zu den Routinearbeiten im Bergbau und werden von einer Spezialfirma unter Verwendung einer Aufwältigungsanlage durchgeführt. Selbstverständlich beachten alle an den Arbeiten beteiligten Firmen die Sicherheitsvorschriften. Die Aufwältigungsanlage wurde im Vorfeld von unabhängigen Experten (sicherheits-) technisch geprüft. Feuerwehr und Polizei sind über die Arbeiten informiert. Die Fachleute der zuständigen Genehmigungsbehörde, der Bergbehörde, begleiten den gesamten Prozess.

Schutz vor Lärm

Wie alle Bauarbeiten erzeugen die Verfüllungsarbeiten an der Bohrung Geräusche. Die Arbeiten finden 7 Tage die Woche über 24 h statt. Es werden Maßnahmen zum Lärmschutz ergriffen, um die Belästigungen möglichst gering zu halten. Die wesentliche Anlagenteile verfügen über eine Lärmschutzumhausung nach Stand der Technik, zusätzlich wird im Zuge des Anlagenaufbaus eine Lärmschutzwand errichtet.

Für die während der geplanten Arbeiten eventuell auftretenden Beeinträchtigungen sowie das erhöhte Verkehrsaufkommen während des Aufbaus der Aufwältigungsanlage, bitten wir Sie um Ihr Verständnis.

Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Sollten Sie Fragen haben oder weitere Informationen wünschen, sprechen Sie uns bitte jederzeit an.

Ihr BES Team

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Gleichbehandlungsbericht

Auszug aus EnWG § 7a Absatz 5

 

"(5) Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen sind verpflichtet, für die mit Tätigkeiten des Netzbetriebs befassten Mitarbeiter ein Programm mit verbindlichen Maßnahmen zur diskriminierungsfreien Ausübung des Netzgeschäfts (Gleichbehandlungsprogramm) festzulegen, den Mitarbeitern dieses Unternehmens und der Regulierungsbehörde bekannt zu machen und dessen Einhaltung durch eine natürliche oder juristische Person (Gleichbehandlungsbeauftragter) zu überwachen. Pflichten der Mitarbeiter und mögliche Sanktionen sind festzulegen.

Der Gleichbehandlungsbeauftragte legt der Regulierungsbehörde jährlich, spätestens zum 31. März, einen Bericht über die nach Satz 1 getroffenen Maßnahmen des vergangenen Kalenderjahres vor und veröffentlicht ihn in nicht personenbezogener Form."

Mit diesem Bericht kommt die BES ihrer Verpflichtung aus § 7a Abs. 5 Satz 3 EnWG nach.

Den Gleichbehandlungsbericht können Sie nachstehend herunterladen und einsehen.